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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma click to enter – agentur für neue medien

§ 1 Vertragsschluss

Für Verträge mit click to enter – agentur für neue medien im folgenden „cte“ genannt gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Angebote von cte in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Anderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

§ 2 Leistungsumfang

cte bietet folgende Leistungen an: Konzeption, Erstellung/Produktion, Veröffentlichung, Promotion, Administration, Aktualisierung und ständige Pflege von Internet- und anderen digitalen Präsentationen, Werbeformen und Darstellungen in Text, Bild, Ton und Animation; Programmierungen im Bereich Internet und Präsentation; Grafikdesign, Bildbearbeitung, Fotoaufbereitung, Beratung, Schulung, allgemeiner Service sowie Vermittlung im Bereich Internet und EDV.
cte erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden/der Kundin. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von cte, wenn dies vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss cte nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von cte zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden/der Kundin kann cte dem Kunden/der Kundin den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit cte schriftlich darauf hingewiesen hat. cte ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden/die Kundin nicht unzumutbar sind.

§ 3 Preise und Zahlung

Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
c) von Aufwand für Lizenzmanagement,
d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie
e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

Befindet sich der Kunde/die Kundin mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz rechnen, wenn weder der Kunde/ die Kundin noch cte einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachweisen.
Der Kunde/die Kundin muss damit rechnen, dass cte die Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann cte Zahlungen des Kunden/der Kundin zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. cte ist berechtigt, für Webdesign- oder Programmierleistungen eine Vorauszahlung in Höhe bis zur der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Ist für die Leistung von cte die Mitwirkung des Kunden/der Kundin erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde/die Kundin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen infolge von:
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden/der Kundin,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie cte nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
Soweit cte ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für cte unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für cte keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
Werden von dem Kunden/der Kundin Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§ 5 Abnahme

Der Kunde/ die Kundin wird die Leistungen von cte unverzüglich abnehmen, sobald cte die Abnahmebereitschaft mitteilt.
Die Leistungen von cte gelten als abgenommen, wenn cte die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat.
a) und der Kunde/die Kundin daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 10 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
b) oder der Kunde/die Kundin die Website oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich ins Netz stellt oder cte damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von cte erbrachten Leistungen beruht. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde/die Kundin billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§ 6 Mitwirkungspflicht

Der Kunde/ die Kundin wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte für die Websites zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen. Soweit cte dem Kunden/der Kundin Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit cte keine Korrekturaufforderung erhält.
Der Kunde/die Kundin ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen. Wenn cte dies für erforderlich hält, stellt der Kunde/die Kundin eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.
Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von cte wie z.B. einer Website auftreten, wird der Kunde/die Kundin cte unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.
Der Kunde/die Kundin ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich.

§ 7 Nutzungsrechte

cte räumt dem Kunden/der Kundin ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Erbringt cte Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden/der Kundin, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde/ die Kundin mit vollständiger Zahlung der Leistungen von cte.
Der Kunde/die Kundin ist auf Verlangen verpflichtet, cte über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
cte geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden/ der Kundin davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde/die Kundin über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
cte nimmt für die Website auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden/ der Kundin nur – insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die cte keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. cte wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden.
cte kann dem Kunden/der Kundin die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 15% in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Website erfolgt nicht.

§ 8 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

Der Kunde/die Kundin räumt cte das Recht ein, das Logo von cte und ein Impressum in die Websites des Kunden/der Kundin einzubinden und diese miteinander und der Website von cte zu verlinken. Der Kunde/die Kundin wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.
cte behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Vorlagen des Kunden/der Kundin beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Kunden/ der Kundin in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

§ 9 Gewährleistung

Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von 4 Wochen, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden/der Kundin durch cte ausgebessert oder ausgetauscht. cte behebt die Mängel insoweit kostenfrei oder stellt dem Kunden/der Kundin kostenlos einen korrigierten Releasestand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung, soweit die mangelhafte Lieferung von von cte zu verantworten ist. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
Die Gewährleistung besteht nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit auswirkt.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf seit Vertragsbeginn veränderte oder neue Techniken oder Standards zurückzuführen ist, insbesondere neue Internet-Browser, Softwareupdates geänderte Standards für HTML, JavaScript oder CSS oder die Verwendung anderer als bei Vertragsbeginn eingesetzter Soft- und Hardware.
Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden/einer durchschnittlichen Kundin ohne weiteres auffallen, muss der Kunde/ die Kundin der cte binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Briefes rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei cte innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls kännen Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).
cte prüft die erstellten Produkte auf Ihre Funktionalität und Lauffähigkeit bei der Verwendung unterschiedlicher Hardware, Betriebssystem-, Browser- oder anderer Darstellungssoftware, jedoch nur der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durchschnittlich und allgemein meistgenutzten (Verwendung >5 %). Ausschließlich diesbezügliche Mängel, die dazu führen, dass die Programme, Internet- und anderen Präsentationen nicht ausführbar sind, werden von cte bereinigt. cte erhält in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Nachbesserung. Wird im Vertrag anzuwendende oder zu verwendende Hard- und/oder Software genannt, gelten nur diesbezügliche Mängel.

§ 10 Haftung

Für Rechtsmängel und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet cte unbeschränkt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und unserer Erfüllungsgehilfen haftet cte nicht.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet cte nur im Rahmen wesentlicher Vertragspflichten (deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist) oder bei Verzug und Unmöglichkeit.
Die Verantwortung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.
Schadenersatzansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern der Firma cte geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Für einen Netzausfall oder sonstige Umstände, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen wird generell jede Haftung unsererseits ausgeschlossen.
cte haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden konnte. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst.

§ 11 Pflicht des Kunden/der Kundin zur Datensicherung/Virenschutz

Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes/Virenbefalls mit sich bringt, ist der Kunde/die Kundin verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen. cte prüft zwar alle veröffentlichten Daten auf Viren/Würmer/Trojaner kann aber einen 100%igen Schutz nicht gewährleisten.

§ 12 Datenschutz und Geheimhaltung

cte speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden/der Kundin (z. B. Adresse und Bankverbindung). Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde/ die Kundin daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. cte weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.
cte informiert den Kunden hiermit gemäß § 33 BDSG, dass seine persönlichen Daten zur Vertragsabwicklung gespeichert werden.
Zur Vertragsdurchführung, insbesondere zur Registrierung von Domain-Namen, übermittelt cte notwendige Kundendaten an beteiligte Dritte. Zur Identifizierung des Domain-Inhabers werden diese Kundendaten öffentlich in sogenannten Whois-Datenbanken registriert.
Eine sonstige Verwendung von Kundendaten erfolgt nicht, Kundendaten werden nicht verkauft oder an unberechtigte Dritte weitergegeben.

§ 13 Kündigung

Bei Pflegeverträgen kann der Kunde die Kundin frühestens 3 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht 1 Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 7 – Nutzungsrechte – und wenn der Kunde/die Kundin mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann cte fristlos kündigen.

§ 14 Mitteilungen

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
Die e-mail muss den Namen und die e-mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.
Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine Kündigung, Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.

§ 15 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Herzebrock vereinbart. Als Gerichtsstand wird in diesem Fall Rheda-Wiedenbrück vereinbart.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand Juli 2002